Vorsorgeauftrag – Patientenverfügung und Vollmachten

«Wie Cashare, sind wir auch ein Dienstleister und bieten auch Unterstützung für unsere Kunden oder Personen, die uns vermittelt werden – zwar nicht in finanzieller Sicht, sondern in fürsorgerechtlicher Art und Weise, um ebenso den Wunsch und das Bedürfnis abzudecken – mit der gleichen Professionalität, Qualität und einzigartigen Abwicklungssystem».

Cashare unterstützt auch unsere Kunden bei der Überbrückung von finanziellen Verpflichtungen. Die Firma Jürg Gyr – neutrale Finanzdienstleistung GmbH, deren Gesellschafter und gleichzeitig auch Geschäftsführer der Firma plusminus50.ch ist, haben miteinander eine Kooperation und Zusammenarbeit beschlossen und unterstützen sich gegenseitig mit ihren Dienstleistungen.

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Vorsorgeauftrag – Patientenverfügung und Vollmachten

Bei Urteilsunfähigkeit einer Person wird das Handeln ohne Vorsorgeauftrag, fehlender Patientenverfügung und nicht verfassten Vollmachten sehr eingeschränkt. Nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für die nächsten Angehörigen.

Frau M. aus Zürich wendet sich vertrauensvoll mit folgender Frage an mich.

Ihre Mutter, 72-jährig, verwitwet, ist seit einiger Zeit von Demenz betroffen und die damit verbundenen kognitiven Einschränkungen machen sich verstärkt im Alltag bemerkbar. Medizinisch und rechtlich gilt die Mutter als urteilsunfähig. Was kann sie als Tochter nebst den täglichen weiteren Herausforderungen, die mit der Erkrankung der Mutter einhergehen, machen?

Auf meine Rückfrage bestätigt Frau M. mir, dass keine entsprechenden fürsorgerechtlichen Regelungen wie z.B. ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung vorhanden sind, geschweige denn eine Vollmacht zu ihren Gunsten besteht. An dieser Stelle sei erwähnt, wie erstaunlich es doch ist, dass für so viele Bereiche des Lebens Versicherungen abgeschlossen werden, für sich selbst und die Familie wird jedoch der Ernstfall und die damit verbundenen Konsequenzen ausgeblendet. Das Nachsehen haben die Angehörigen.

Mit dieser Situation bin ich immer wieder konfrontiert und ich sehe es als meine Aufgabe, Kunden darauf zu sensibilisieren, die entsprechenden rechtskräftigen Dokumente, sprich Anordnungen rechtzeitig zu verfassen. Davon profitieren nicht nur die betroffenen Personen, die aufgrund dieser fürsorgerechtlichen Regelungen mehr Selbstbestimmung erlangen, sondern auch die Angehörigen, die dem Willen der erkrankten Person entsprechend handeln können.

Auch in unserem Fall wird die zuständige Behörde, die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) ihre gesamte Wirkung und Macht ausspielen, was vermutlich nicht im Sinne der betroffenen Person ist und deren Einmischung oftmals den Angehörigen missfällt.

Diese unangenehme Situation des Einschränkens kann vermieden werden, indem man frühzeitig einen Vorsorgeauftrag, eine Patientenverfügung und Vollmacht erstellt; wichtige Anordnungen, welche die folgenden Themen regeln:

  • Personensorge – das persönliche Wohl, wie z.B. die medizinische Pflege und Wahl der Unterkunft.
  • Vermögenssorge – den finanziellen Teil u.a. auch Verwaltung des Vermögens und Bezahlung von Rechnungen.
  • Rechtliche Vertretung wie z.B. Unterzeichnung eines Heimvertrages oder Kündigung eines Abonnements.

In einem Vorsorgeauftrag kann also eine urteilsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit, eine juristische oder natürliche Person als ihren Stellvertreter, sprich vorsorgebeauftragte Person in den genannten Sachthemen festhalten. Diese Person sollte selbst handlungsfähig, vertrauenswürdig und auch der Aufgabe gewachsen sein.

Ein Vorsorgeauftrag muss zwingend gesetzlich bedingt, verschiedene Erfordernisse erfüllen. Die KESB wird des Weiteren viele weitere Angaben und Details klären wollen, bis der Vorsorgeauftrag validiert wird. Das kostet Zeit und Geld. Eine Onlineversion aus dem Internet kann und wird diesen Anforderungen und Formvorschriften nicht erfüllen können.

Die Patientenverfügung regelt verbindlich die medizinischen Fragen, die Betreuungsformen und regelt auch Fragen zu lebenserhaltenden Massnahmen sehr detailliert.

Viele Leute vertreten die Meinung, dass eine Vollmacht alles regelt. Jedoch hält ein Bundesgerichts-Entscheid fest, dass bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit sämtliche Vollmachten erlöschen, sofern diese nicht gewisse Bedingungen erfüllen. Umso wichtiger ist es, dass in einer Vollmacht festgehalten wird, dass diese einerseits über den Tod hinaus ihre Gültigkeit behält und andererseits muss in einer Klausel geregelt sein, dass die Vollmacht beim Verlust der Handlungsfähigkeit nicht erlischt.

Wenn es um die persönliche und rechtliche Vorsorge geht, lohnt es sich insofern eine professionelle Beratung zu beanspruchen. Wir bieten Ihnen eine neutrale und unabhängige Tätigkeit und Beratung von unseren Fachspezialisten und unseren Notar-Beauftragten. Ihre Wünsche und Ihr Wille stehen dabei im Zentrum.

Unter den Internet-Seiten von www.plusminus50.ch finden Sie zahlreiche Informationen sowie auch Video-Szenen zu verschiedenen Themen, die man herunterladen oder informative Merkblätter, die Sie bestellen können.

Wir verfügen über Fachexpertinnen und Fachexperten zum 3. Lebensabschnitt, sei es im Sozial- und Fürsorgebereich wie aber auch juristischen Begleitung mit unseren Geschäftspartnern.

Treten Sie mit uns in Kontakt – wir freuen uns auf Sie!

Herzliche Grüsse, Ihr Jürg Gyr!

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